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Artikel 3 Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1972

Artikel 3

ARTIKEL 3:

Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.

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