Artikel 5
(1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt.
(2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.
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