vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 27

Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen dürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall überschreiten, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person ausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)