vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)