Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
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