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Artikel 7 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1974

Artikel 7

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in der Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.

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