§ 28.
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
Schlagworte
Kurswert
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007962
alte Dokumentnummer
N11974137900
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