§ 2.
Entschädigung ist für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen zu leisten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen zufolge Maßnahmen der Volksrepublik Polen entstanden sind, sofern diese Verluste nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971, fristgerecht angemeldet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007936
alte Dokumentnummer
N11974137640
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