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§ 17 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 17.

Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 30.000 S, höchstens jedoch 60.000 S. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007951

alte Dokumentnummer

N11974137790

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