vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 12.

Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007946

alte Dokumentnummer

N11974137740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)