Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (BGBl. Nr. 78/1987).
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973
- 1. zur Verhandlung von Staatsverträgen
- a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
- b) zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und
- c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten;
- 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Z 1 aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.
(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.
Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (BGBl. Nr. 78/1987).
Schlagworte
Zollwesen, Monopolwesen, Rechtshilfe, Abgabenangelegenheiten, Verträge
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10000543
Dokumentnummer
NOR12007839
alte Dokumentnummer
N1197412219P
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