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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1973
Inkrafttretensdatum
30.01.1973
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND BETREFFEND DIE ERRICHTUNG EINER GEWERBESCHULE IN THAILAND
StF: BGBl. Nr. 112/1973 (NR: GP XIII RV 139 AB 290 S. 30 . BR: S. 310.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 15. Jänner 1970 in Bangkok unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand, welches also lautet: . . .
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels am 30. Jänner 1973 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Thailand,
Vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,
Sind wie folgt übereingekommen:
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