Artikel 5
Die Regierung der Republik Sambia gewährt den Entwicklungshelfern kostenlos
- (i) die Genehmigung oder Sichtvermerke für die jederzeitige Einreise nach und Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung mit den Ein- und Ausreisebestimmungen sowie weiters die jeweils notwendigen Arbeitsgenehmigungen;
- (ii) eine den Verhältnissen angemessene Unterkunft;
- (iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;
- (iv) Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt; sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses Abkommens erwähnten Abmachungen nichts anderes bestimmt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)