§ 2a.
(1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR40269872
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