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§ 2a IAKW-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 2a.

(1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40269872

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