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ARTIKEL IX Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1969

ARTIKEL IX

Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.

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