ARTIKEL II
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL II
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
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