Artikel 1
„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“
Soweit es die justizstrafrechtliche Vollziehung betrifft, vgl. das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch von Notzeichen, BGBl. Nr. 181/1929.
Schlagworte
Verwaltungspolizei, Querschnittsmaterie, Weder-noch-Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000462
Dokumentnummer
NOR12006978
alte Dokumentnummer
N11969131840
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