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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1969

Artikel 1

„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“

Soweit es die justizstrafrechtliche Vollziehung betrifft, vgl. das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch von Notzeichen, BGBl. Nr. 181/1929.

Schlagworte

Verwaltungspolizei, Querschnittsmaterie, Weder-noch-Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000462

Dokumentnummer

NOR12006978

alte Dokumentnummer

N11969131840

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