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Artikel 9 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 9

(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten sowie im Dienste von Konsuln stehende Personen sind im Gebiete des Empfangsstaates von sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben, Requisitionen und Einquartierungen befreit, soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen oder persönlichen Bedarf dienen.

(2) Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht befreit.

Schlagworte

Bundesheer, Wehrpflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006905

alte Dokumentnummer

N1196818909S

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