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Artikel 36 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 36

Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von Rechten der Angehörigen des Sendestaates die Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006932

alte Dokumentnummer

N1196818936S

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