vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 32

Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffes, das unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates unverzüglich dem Konsul des anderen Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen Benachrichtigungen zu übersenden, die sich auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die sie verfügen und welche die Auffindung der Erben erleichtern können.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006928

alte Dokumentnummer

N1196818932S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)