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Artikel 28 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 28

Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates greifen nur mit Zustimmung oder auf Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder wegen Übertretung der Dienstvorschriften ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.

Schlagworte

Haft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006924

alte Dokumentnummer

N1196818928S

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