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Artikel 18 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 18

(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.

(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006914

alte Dokumentnummer

N1196818918S

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