Artikel 18
(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.
(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000454
Dokumentnummer
NOR12006914
alte Dokumentnummer
N1196818918S
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