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Artikel 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Schiffahrt

Artikel 26

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Haf des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.

Siehe dazu auch den Notenwechsel über die authentische Interpretat des Art. 26 in der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006835

alte Dokumentnummer

N1196810593U

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