Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000444
Dokumentnummer
NOR12006811
alte Dokumentnummer
N1196810569U
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