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Artikel 5 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 5

Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.

Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen.

Schlagworte

Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006675

alte Dokumentnummer

N1196614915S

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