ARTIKEL 6
Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- a) von allen direkten Steuern; die Assoziation kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind;
- b) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der Assoziation für ihren amtlichen Gebrauch.
- Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, außer unter mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen;
- c) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006087
alte Dokumentnummer
N1196115248S
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