vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 6

Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

  1. a) von allen direkten Steuern; die Assoziation kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind;
  2. b) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der Assoziation für ihren amtlichen Gebrauch.
  1. c) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006087

alte Dokumentnummer

N1196115248S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)