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ARTIKEL 20 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 20

Jeder dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieses Übereinkommens beitretende oder eine Assoziation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 2 dieses Übereinkommens eingehende Staat kann dem vorliegenden Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006101

alte Dokumentnummer

N1196115262S

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