TEIL III
Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages
ARTIKEL 12
Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006093
alte Dokumentnummer
N1196115254S
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