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Artikel 8. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 8.

Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.

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