vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 5.

In diesem Vertrag bedeutet

1. die Bezeichnung “Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;

2. die Bezeichnung “Konsul" einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;

3. die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes" Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;

4. die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates" alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)