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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Artikel 25

Kommt ein Schiedsvertrag nicht binnen drei Monaten nach der Bestellung des Schiedsgerichts zustande, so wird das Schiedsgericht auf Antrag einer der beiden Parteien mit der Angelegenheit befaßt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006018

alte Dokumentnummer

N1196014624P

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