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§ 18 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1975

§ 18.

Die Vergütungen gemäß § 24 des Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden, welche mit Abschriften der Entscheidungen zu belegen sind, vom Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. Bei Außensenaten der Bundesentschädigungskommission erfolgt die Anweisung durch die jeweilige Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12008202

alte Dokumentnummer

N11975126290

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