§ 6.
Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene Forderung unmittelbar durch die Republik Österreich oder durch einen öffentlichen Verwalter geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000312
Dokumentnummer
NOR12005832
alte Dokumentnummer
N11958125970
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