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§ 4 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1957

§ 4.

Wird eine physische oder juristische Person oder eine Personengesellschaft mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen einer in § 2 bezeichneten Verbindlichkeit von der Republik Österreich oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes (Sitzes) geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes einwenden. Ist durch Vereinbarung eine in Österreich nicht bestehende Stelle zur Entscheidung über bestimmte Umstände, betreffend eine im § 2 genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR12005619

alte Dokumentnummer

N1195717466S

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