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Artikel 7 Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 7

Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.

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