Artikel 7
Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)