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Artikel 3 Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 3

Hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche auf Grund dieses Abkommens sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen der beiden vertragschließenden Staaten einander gleich.

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