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§ 9 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 9.

Über Vermögenswerte, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und als Sondervermögen anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein abgesondertes Konkursverfahren zulässig.

Schlagworte

Insolvenz

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005506

alte Dokumentnummer

N1195617419S

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