§ 7a.
Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005504
alte Dokumentnummer
N1195617417S
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