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§ 7a 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

§ 7a.

Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005504

alte Dokumentnummer

N1195617417S

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