§ 44.
Rückstellungsansprüche auf Vermögen, über die bis zum 27. Juli 1955 rechtskräftig entschieden wurde, können unter Berufung auf den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages nicht gegen die Republik Österreich erhoben werden, derartige bereits eingebrachte Anträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005541
alte Dokumentnummer
N1195617454S
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