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§ 40 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 40.

Die Finanzprokuratur kann einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen eine inländische Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gewerkschaft im Sinne des Berggesetzes beitreten, wenn die Gesellschaft, Genossenschaft oder Gewerkschaft unter öffentlicher Verwaltung steht. Der für sie bestellte öffentliche Verwalter hat sie im Rückstellungsverfahren zu vertreten; ein für sie bestellter Abwesenheitskurator ist auf Antrag zu entheben. Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte öffentlicher Verwalter in Rückstellungssachen sind wirksam, wenn sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Schlagworte

Kurator, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005537

alte Dokumentnummer

N1195617450S

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