§ 38.
Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005535
alte Dokumentnummer
N1195617448S
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