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§ 38 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 38.

Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005535

alte Dokumentnummer

N1195617448S

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Stichworte