III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.
§ 29.
Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005526
alte Dokumentnummer
N1195617439S
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