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§ 26 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 26.

(1) Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.

(2) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu fällende Entscheidung übereinstimmen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten), dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005523

alte Dokumentnummer

N1195617436S

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