§ 16.
Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jemandem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze herauszugeben sind und stehen der Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen (§ 36) oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches, der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Schlagworte
Rückstellungsgesetz, Rückstellungsvergleich
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005513
alte Dokumentnummer
N1195617426S
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