vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 28 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 28

(a) Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten, der bis zur folgenden ordentlichen Sitzungsperiode im Amt bleibt.

(b) Der Präsident leitet die Arbeiten, nimmt aber weder an den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der Ersatzmann des Präsidenten ist befugt, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen.

(c) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere

  1. (i) die Frage der Beschlußfähigkeit;
  2. (ii) das Verfahren für die Wahl und die Dauer des Amts des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Büros;
  3. (iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für deren Bekanntgabe an die Vertreter;
  4. (iv) Zeitpunkt und Verfahren der Bekanntgabe der Namen der Vertreter und ihrer Ersatzleute.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005339

alte Dokumentnummer

N1195610621S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)