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§ 3 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1954

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

10000272

Dokumentnummer

NOR12005239

alte Dokumentnummer

N1195515614S

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