Artikel 1
„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andrerseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“), ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.“
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10000256
Dokumentnummer
NOR12005145
alte Dokumentnummer
N1195410032S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)