Artikel 80
Die Internierten behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit und können die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit ihrem Status als Internierte vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005054
alte Dokumentnummer
N1195315323R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)