vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 80 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 80

Die Internierten behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit und können die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit ihrem Status als Internierte vereinbar sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)