vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 71 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 71

Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.

Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, von den Einzelheiten der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt und sein Fall soll so rasch als möglich zur Verhandlung gebracht werden. Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte; sie kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Weiters hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte über solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.

Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, soll unverzüglich erfolgen und in jedem Falle der Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung zukommen. Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird, daß die Bestimmungen dieses Artikels restlos eingehalten wurden. Die Anzeige soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

  1. a) Angaben über die Person des Angeklagten;
  2. b) Wohnort oder Gewahrsamsort;
  3. c) genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte (mit Erwähnung der Strafbestimmungen, auf die sie sich stützen);
  4. d) Bezeichnung des Gerichtes, welches den Fall behandeln wird;
  5. e) Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)