Artikel 64
Die Strafgesetze des besetzten Gebietes bleiben in Kraft, außer wenn sie durch die Besetzungsmacht endgültig oder vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellen. Unter Vorbehalt dieser letzteren Erwägung und der Notwendigkeit, eine wirksame Justizverwaltung zu gewährleisten, sollen die Gerichte des besetzten Gebietes fortfahren, alle durch die erwähnten Gesetze erfaßten Vergehen zu behandeln.
Die Besetzungsmacht kann jedoch die Bevölkerung des besetzten Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die unerläßlich sind zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besetzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besetzungsstreitkräfte oder ‑verwaltung sowie der durch sie benützten Anlagen und Verbindungslinien.
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